Hilfen nach §§30, 34, 13,3 und 41 SGB VIII – Unterschiede und Abgrenzungen

Wie kann ich den individuellen Bedarf des Jugendlichen definieren und durchsetzen?

Referent: Rechtsanwalt Benjamin Raabe, spezialisierte Rechtsgebiete u. a. Jugendhilferecht, Strafrecht, Fachanwalt für Mietrecht

Termin: Dienstag, 08.02.2022 von 09:00 bis 13:00 Uhr,
online via Zoom, Anmeldung bitte bis zum 03.02.2022 über fortbildung@brj-berlin.de

Durch das neue Kinder-und-Jugendstärkungsgesetz (KJSG), welches seit 9. Juni 2021 das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) reformiert, werden die Rechte auf Partizipation und Mitbestimmung von jungen Menschen, Eltern und (Pflege-)Familien in der Kinder- und Jugendhilfe stark hervorgehoben (§§ 8 Abs. 4, 10a Abs. 1, 36 Abs. 1, 41a Abs. 1, 42 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII).

In den genannten Paragraphen ist erkennbar, dass Beteiligung, Beratung und Information „in verständlicher, nachvollziehbarer und wahrnehmbarer Form“  anzubieten sind (§ 10 a SGB VIII). Bezogen auf junge Volljährige und Careleaver werden durch das KJSG gleich mehrere Verbesserungen ins SGB VIII aufgenommen: Eine so genannte Coming-Back-Option (§ 41 Abs. 1 S. 3 SGB VIII) betont, dass junge Menschen nach Beendigung einer Hilfe wieder in die Jugendhilfe zurückkehren können. Den jungen Volljährigen wird ein Anspruch auf Nachbetreuung bei Entlassung aus der Kinder- und Jugendhilfe zugesichert (§ 41a Abs. 2 SGB VIII). So ist fortan der öffentliche Träger in der Pflicht Kontakt zu den jungen Volljährigen zu halten. Durch den neuen § 10a SGB VIII wird weiterhin eine Beratung eingeführt, die Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum enthalten soll.

Wir wollen in der Fortbildung besprechen, was die Neuerungen für die Praxis bedeuten.

  • Wer hat wann welchen Anspruch aus dem SGB VIII?
  • Welche Altersgrenzen gibt es bei jungen Volljährigen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe?
  • Welche individuellen Rechtsansprüche gibt es in den Bereichen ambulante und stationäre Hilfen nach dem SGB VIII?
  • Wie erkenne ich den Bedarf der jungen Menschen? Wann ist eine Hilfe nach §§ 41 / 34 oder 13.3 SGB VIII oder eine ambulante Hilfe nach § 30 SGB VIII geeignet? Wie kann ich diesen Anspruch durchsetzen?
  • Was verändert sich im Feld Verselbständigung mit Eintritt in die Volljährigkeit sowie Übergangsplanung und was bedeutet die Rückkehroption? Gibt es eine Begrenzung und welches Jugendamt ist zuständig?
  • Wie muss die Übergangsplanung erfolgen?
  • Was bedeutet „Leaving Care“ und welche Hilfe nach der Entlassung aus der stationären Betreuung braucht es?

Ein Schwerpunkt der Fortbildung liegt auf der Zielgruppe der jungen (geflüchteten) Volljährigen.

Ein Skript wird zur Verfügung gestellt. Die Veranstaltung richtet sich an Fachkräfte aus verschiedenen Bereichen der sozialen Arbeit.

Den vollständigen Flyer zur Fortbildung mit allen wichtigen Informationen finden Sie hier.

Mit herzlichen Grüßen
Ihr Team vom BRJ