Fortbildung „Money, Money Money Geldleistungen während und nach der Jugendhilfe: wirtschaftliche Hilfen und Kostenheranziehung“

Referent: Rechtsanwalt Benjamin Raabe.

Termin: Montag, 19. April von 09:00 – 12:00 Uhr und Dienstag, 20. April von 14:00 – 17:00 Uhr

Aufgrund hoher Nachfrage wird die Fortbildung „Money Money Money. Kostenheranziehungen und Geldleistungen während und nach Beendigung der Kinder- und Jugendhilfe“ wiederholt.

Wichtig: Wie Sie dem angehängten Flyer entnehmen können, wurde das Programm leicht abgeändert, Fragen zum SGB II und zum Unterhalt können in dieser Fortbildung aus zeitlichen Gründen nicht intensiv behandelt werden.

Anhand von Fallbeispielen wollen wir uns den Fragen rund ums Thema Geldleistungen während und nach der Jugendhilfe widmen. Der 2. Teil widmet sich intensiv dem Thema Kostenheranziehung junger Menschen in der Jugendhilfe. Es werden die verschiedenen Möglichkeiten zur Gewährung von Geldsozialleistungen dargestellt und Wege zur Durchsetzung aufgezeigt.

Wenn junge Menschen, die über die Jugendhilfe untergebracht sind, erstes Geld verdienen, stellen sich häufig viele Fragen.
Neben den laufenden Leistungen sollen auch einmalige Leistungen besprochen werden.

  • Auf welche Nebenleistungen haben Jugendliche einen Anspruch?
  • Können die Kosten für eine von der Zuwanderungsbehörde angeordnete Passbeschaffung als besondere Ausgabe anerkannt werden, wenn es für die Ausbildung wichtig ist (z.B. für die Erteilung der Arbeitserlaubnis) und gibt es einen Anspruch auf Kindergeld und gilt der auch für unbegleitete Geflüchtete?
  • Auf welche Geldleistungen besteht ein Anspruch, wenn Jugendliche eine Ausbildung beginnen?
  • Muss BaföG / BAB  beantragt werden, solange der Jugendliche noch in der Jugendhilfe wohnt?

Gerade die Beteiligung an den Kosten der stationären Hilfe empfinden viele Jugendliche als ungerecht, da sie in der Regel nur 25 % ihres Einkommens behalten dürfen.

  • Sind Jugendliche in jedem Fall an den Kosten ihrer Unterbringung zu beteiligen?
  • Welche Möglichkeiten der Befreiung von der Kostenheranziehung gibt es?
  • Was kann ein Jugendlicher bei einem falschen Bescheid machen und kann auch nachträglich noch ein falscher Kostenbeitrag angefochten werden?
  • Bekommen Jugendliche zu viel gezahltes Geld zurück?
  • Und was passiert, wenn die Jugendhilfe endet?
  • Wie können Finanzierungslücken verhindert werden?

Den vollständigen Flyer zur Fortbildung mit allen wichtigen Informationen finden Sie hier.

Die Fortbildung wird online an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Tage können nicht einzeln gebucht werden.
Nach Bezahlung der Teilnahmegebühr erhalten Sie per Email einen Link zur Teilnahme.

Online-Fortbildung „Schweigerecht/Schweigepflicht in der Jugendhilfe“

Referent: Rechtsanwalt Benjamin Raabe.

Termin: Dienstag, 27.April, 09:00 – 13:00 Uhr

Was bedeutet eigentlich Schweigerecht und Schweigepflicht in der Jugendhilfe? Wo beginnt das Schweigerecht und wo hört die Schweigepflicht auf? Wie ist es, wenn Sie Kenntnis von Straftaten erhalten, dürfen Sie diese überhaupt der Polizei, dem Jugendamt oder anderen Personen mitteilen? Machen sich Betreuer*innen strafbar, wenn sie nichts oder wenn sie zuviel sagen?

Und wie steht es mit der Weitergabe von Informationen an die Sorgeberechtigten?
Welche vertraulich erhaltenen Informationen dürfen und welche müssen Sie an z.B. die Eltern weitergeben? Und wo können Sie einfach schweigen?

Ein besonderes Augenmerk wollen wir auf besondere Fragen und Situationen lenken, die in der Arbeit mit jungen Geflüchteten entstehen können.

  • Sind Abschiebungen von Geflüchteten aus der Einrichtung erlaubt?
  • Wenn junge Geflüchtete in die Illegalität gehen und ich noch Kontakt mit ihm*ihr habe, habe ich dann die Pflicht, das Jugendamt und/oder den Vormund zu informieren?

Das Thema Schweigepflicht / Schweigerecht ist gerade in der Arbeit mit Jugendlichen wichtig. Wir werden die Rechtsgrundlagen anhand von Fallbeispielen besprechen. Es gibt dabei viel Raum für Ihre Fragen und zur Diskussion.

Neben Schweigerecht und Meldepflichten werden in der Fortbildung auch die Pflichten vor Gericht, das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht, Fragen des Datenschutzes und alle weiteren damit zusammenhängenden Fragen thematisiert.

Den vollständigen Flyer zur Fortbildung mit allen wichtigen Informationen finden Sie hier.

Fortbildung „Hilfen für junge Volljährige durchsetzen! § 41 SGB VIII auch für geflüchtete junge Menschen?!“

Referent: ist Rechtsanwalt Benjamin Raabe.

Termin: 30. Oktober 2020 von 09.00 bis 15.00 Uhr

Zentrale Fragestellungen der Fortbildung sind: Haben über 18-jährige noch einen Anspruch auf Jugendhilfe? Können geflüchtete junge Volljährige Unterstützung durch die Jugendhilfe erhalten und unter welchen Voraussetzungen?

Anhand von Fallbeispielen widmet sich ein Themenkreis den Grundlagen des Jugendhilferechts in Bezug auf junge Volljährige (Fragen sind dabei zum Beispiel Was sind Kriterien zur Beurteilung der Persönlichkeitsentwicklung/Bedarf? Welche Rechte haben die Betroffenen im Hilfeplanverfahren? Und wenn die Jugendhilfe nicht (mehr) zuständig ist, wer leistet dann?)

Ein zweiter Themenkreis erörtert spezielle Fragestellungen zu den volljährig werdenden jungen Geflüchteten (Haben über 18-Jährige Geflüchtete Anspruch auf Jugendhilfe? Muss die stat. Hilfe beendet werden, wenn die Familie nachzieht? Aktualitäten AsylbLG und die Rolle des LAF).

Die Fortbildung findet als Online Veranstaltung via Zoom statt. Nach Bezahlung der Teilnahmegebühr erhalten Sie per Email einen Link zur Teilnahme.

Den vollständigen Flyer zur Fortbildung mit allen wichtigen Informationen finden Sie hier.

Fortbildung: „Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, Zuständigkeiten, Rechtsansprüche und deren Durchsetzung“

Aufgrund des regen Interesses wiederholen wir die Fortbildung vom 27. und 28.05.2020. Es gibt noch einige wenige freie Plätze. Wir bitten um Anmeldung bis zum 12.06.2020.

Referent: Rechtsanwalt Benjamin Raabe

Termin: Montag, 15.06.2020 und Dienstag, 16.06.2020 jeweils von 9.00 bis 12.00 Uhr

Immer wieder gibt es Streit, wie jungen Menschen mit psychischen Schwierigkeiten geholfen werden kann. Sie werden zwischen Jugendamt, Psychiatrie und Bezirksämtern hin- und hergeschoben. Die Zuständigkeiten, aber auch die Ziele und Formen der Eingliederungshilfe sind unklar.

In dieser Veranstaltung wird der aktuell rechtliche Rahmen der Eingliederungshilfen dargestellt, z. B. Leistungsvoraussetzungen und Abgrenzungskriterien zur Zuständigkeit nach dem SGB VIII und SGB XII.

Die Hilfen werden in Abgrenzung zu Unterstützungsmöglichkeiten durch Schule und anderen Sozialleistungsträgern einsortiert, das Verfahren im Jugendamt erörtert und Grundkenntnisse in der Durchsetzung der Rechte dieser jungen Menschen vermittelt. Zudem geht es um die

Fragen: 

  • Wer kann die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 35a SGB VIII feststellen?
  • Was kann oder muss das Jugendamt akzeptieren?
  • Welche Vor- oder Nachteile hat die Zugehörigkeit zum § 35a SGB VIII?
  • Welche Auswirkungen hat das BTHG auf die Jugendhilfe?

Die Fortbildung findet als Online Veranstaltung via Blizz statt. Dies ist ein Format wie Skype oder Zoom, datenschutzrechtlich aber sicherer. Nach Bezahlung der Teilnahmegebühr erhalten Sie per Email einen Link zur Teilnahme.

Den vollständigen Flyer zur Fortbildung mit allen wichtigen Informationen finden Sie hier.

 

Wiederholung Fortbildung „Geldleistungen und Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe Rechtliche Grundlagen und Neuerungen“

Geldleistungen und Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe
Rechtliche Grundlagen und Neuerungen

Referent: Rechtsanwalt Benjamin Raabe

Termin: Donnerstag, 12.12.2019, 09:00 – 15:30 Uhr

Wenn junge Menschen, die über die Jugendhilfe untergebracht sind, erstes Geld verdienen stellen sich häufig viele Fragen. Gerade die Beteiligung an den Kosten der Heimerzieung empfinden viele Jugendliche als ungerecht, da sie in der Regel nur 25% ihres Einkommens behalten dürfen.
Sind Jugendliche in jedem Fall an den Kosten ihrer Unterbringung zu beteiligen? Welche Möglichkeiten der Befreiung von der Kostenheranziehung gibt es? Und was passiert, wenn die Jugendhilfe endet? Wie können Finanzierungslücken verhindert werden?

Und auf welche Geldleistungen besteht ein Anspruch, wenn ich eine Ausbildung beginne?

Und was passiert, wenn ich zwar eine eigene Wohnung gefunden habe, aber das Ausbildungsgeld nicht zur Deckung der Kosten reicht?

Und muss ich BaföG beantragen, so lange ich noch in der Jugendhilfe wohne?

 

Im Rahmen der Fortbildung werden die verschiedenen Systeme zur Gewährung von Geldsozialleistungen dargestellt und Wege zur Durchsetzung aufgezeigt.

Den vollständigen Flyer zur Fortbildung mit allen wichtigen Informationen finden Sie hier.

 

 

 

Fortbildung „Hilfen für junge Volljährige durchsetzen! § 41 SGB VIII“

Termin: Donnerstag, 6. Juni 2019 von 9:00 bis 15:00 Uhr

Anhand von Fallbeispielen wurden zwei Themenkreise erörtert. Erstens die rechtlichen Grundlagen: Haben über 18-jährige noch einen Anspruch auf Jugendhilfe? Welche individuellen Rechtsansprüche gibt es nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz? Wie wird die Hilfeentscheidung im Jugendamt getroffen (Hilfeplanung) und welche Rechte haben die Betroffenen im Hilfeplanverfahren? Gelten die Rechtsansprüche auch für geflüchtete junge Volljährige?

Zweitens die Hilfen für junge Volljährige: Wann ist das Jugendamt zuständig und wann das JobCenter oder das Sozialamt? Hält ein Geschäftsbereich den anderen für zuständig, wird der betroffene junge Mensch häufig lediglich weiter verwiesen. Wie kann hier weiter geholfen werden? Können die Hilfen auch gemeinsam gewährt werden? Was ist beim Wechsel von der Jugendhilfe zum JobCenter zu beachten?

Weitere Informationen zu unserer aktuellen Fortbildung im Juni 2019 finden Sie hier.