Fortbildung „§ 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit – Rechtliche Einordnung der Jugendberufshilfe aus Sicht des SGB VIII“

Referent: Rechtsanwalt Benjamin Raabe

Termin: Donnerstag, 13. März 2025, 09:00 – 15:00 Uhr

Ort: Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe (BRJ) e.V.
Markgrafendamm 24, Haus 16, 10245 Berlin

Die Jugendberufshilfe fristet trotz steigenden Bedarfen junger Menschen ein Schattendasein. Diese eigentlich sehr effektive Hilfe zu Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt und zur Erlangung eines Berufsabschlusses sieht sich in Konkurrenz zu den Maßnahmen vom Arbeitsamt und Jobcenter. Im Gegensatz zu diesen Maßnahmen zeichnet die Jugendberufshilfe einen wesentlich stärkeren individuellen Ansatz und vor allem eine bessere sozialpädagogische Betreuung aus. Da die Jugendberufshilfe gegenüber von Hilfen anderer Sozialleistungsträgern nachrangig ist, wird Jugendberufshilfe nur selten bewilligt. Aber müssen sich die jungen Menschen mit einer abschlägigen Entscheidung abfinden oder haben Sie möglicherweise sogar einen Anspruch auf eine über § 13 SGB VIII finanzierte Maßnahme? Im Vortrag beschäftigt sich der Referent vor allem mit den Fragen des Vorranges und Nachranges und der rechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen in diesem Bereich.

Nach einer theoretischen Einführung werden an Hand von Fallbeispielen die Zielgruppen, Zuständigkeiten und Bedarfe sowie insbesondere Fragen des Vor- und Nachranges der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen erläutert und diskutiert..

Rechtliche Grundlagen:

  • Welche Voraussetzungen brauche ich für eine berufliche Integration?
  • Wann habe ich einen Anspruch auf Jugendberufshilfe?
  • Wann ist Jugendberufshilfe gegenüber Maßnahmen von der Agentur oder vom Jobcenter nachrangig?
  • Welche Pflichten, Rechte und Konsequenzen ergeben sich daraus in den jeweiligen Rechtskreisen?

Die Fortbildung richtet sich an interessierte Fachkräfte, die Wissen über Rechtsansprüche und Verfahrensregeln in der Jugendhilfe erwerben, auffrischen oder vertiefen möchten.

Den Flyer zur Fortbildung finden Sie hier: 20250313-Flyer_Fobi_§-13-SGB-VIII