Fortbildung „Hilfen nach §§ 30, 34, 35 und 41 SGB VIII“ am 2. März 2016

Referent: Rechtsanwalt Benjamin Raabe

Termin: Mittwoch, 02. März 2016 von 9.30 bis 15.3o Uhr

In Zeiten knapper Kassen stehen Sozialleistungsbehörden unter Druck Kosten zu sparen. Es gibt häufig Versuche, aus einer stationären eine ambulante Jugendhilfe zu machen und Jugendliche an das Jobcenter zu verweisen, das dann Miete und Hilfe zum Lebensunterhalt übernehmen soll. Dies widerspricht häufig der Bedarfsgerechtigkeit!

Aber geht das so einfach? Wie können sich Fachkräfte gegen bedarfsungerechte Strategien wehren? Was sind die Unterschiede zwischen den Hilfen nach §§ 30, 34, 35 SGB VIII? Wie kann ich den individuellen Bedarf des Jugendlichen definieren und durchsetzen?
Wann ist das Jugendamt zuständig und wann das JobCenter? Was ist beim Wechsel von der Jugendhilfe zum JobCenter zu beachten? Welche Folgen ergeben sich wenn Jugendliche/ junge Volljährige mit Jugendhilfebedarf KundInnen des Jobcenters werden? Was bedeutet es, wenn sie den Anforderungen des Jobcenters nicht gerecht werden können?
Anhand von Fallbeispielen soll der Erziehungsbedarf (§ 27 ff ) und der Bedarf junger Volljähriger auf Jugendhilfe erörtert werden.

Die Fortbildung richtet sich an interessierte Fachkräfte, die Wissen über Rechtsansprüche und Verfahrensregeln in der Jugendhilfe erwerben, auffrischen oder vertiefen möchten. Ziel der Veranstaltung ist es Jugendliche in Zukunft besser umfassend unterstützen und das Verfahren zwischen den Ämtern kompetent begleiten zu können.

TeilnehmerInnen können sich per Mail (info@brj-berlin.de), Brief oder telefonisch bis zum 25. Februar 2016 beim Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V. anmelden. Bitte geben Sie bei der Anmeldung Ihren Namen, Ihre Erreichbarkeit (Email und Telefon), Ihren Träger sowie die gewünschte Rechnungsadresse an.

Alle Informationen zur Fortbildung finden Sie hier: Flyer Fortbildung 02 03 2016