2015 – 2018

Projekt “Zuständig bleiben! Ombudschaft für junge Menschen in schwierigen Übergängen”

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Projektinhalt

Im Projekt möchten wir junge Menschen unterstützen, für die sich die Gewährung von Leistungen und Angeboten der Jugendhilfe oftmals sehr schwierig darstellt, obwohl die jungen Menschen einen Bedarfs auf Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und entsprechende Rechtsansprüche haben. Wir nehmen einerseits junge Menschen im Alter zwischen 12 und 27 Jahren in den Blick, denen Übergänge ins Regelschulsystem, ins Ausbildungssystem und in den Arbeitsmarkt aufgrund von individuellen Beeinträchtigungen oder sozialen Benachteiligungen nicht gelingen. Diese jungen Menschen haben im Jugendhilferechts insbesondere Ansprüche nach § 13 SGB VIII „Jugendsozialarbeit“/Jugendberufshilfe. Wir wollen andererseits junge Menschen unterstützen, die einen sozialpädagogischen Bedarf an der Schwelle zur Volljährigkeit haben, da ihnen der Übergang in ein eigenverantwortliches (Erwachsenen-)Leben noch nicht gelingt. Diese jungen Menschen haben insbeosndere Ansprüche nach § 41 SGB VIII „Hilfen für junge Volljährige“.

Da die Anforderungen an den Übergang ins Erwachsenenleben heute immer weiter steigen und auch komplexer werden, entsteht an diesem Übergang viel Unterstützungsbedarf für junge Menschen. Je nach Bedarf und Zielsetzung kommen die Angebote und Leistungen unterschiedlicher Sozialleistungssysteme und Rechtskreise in Frage, weshalb hier häufig eine Bedarfs- und Zuständigkeitsklärung zwischen den Institutionen (Jugendamt, Jobcenter, Arbeitsagentur, Schule, Reha-Abteilung) notwendig wird.

Viele junge Menschen erhalten auch jenseits der Jugendhilfe eine für sie geeignete und notwendige Unterstützung durch andere Sozialleistungssysteme. Doch insbesondere in den Bereichen Ausbildung, Beschäftigung und Wohnen erleben wir, dass gesetzliche Nachrangregelungen für Vermeidungs- und Ablehnungsstrategien in der Jugendhilfe genutzt werden können. Teilweise vermitteln Jugendhilfeträger sogar ohne Prüfung eines Bedarfs nach §§ 13, 27, 41 SGB VIII an andere (vermeintlich) vorrangig verpflichtete Träger – doch diese stellen nicht unbedingt bedarfsgerechte und passende Angebote für den jungen Menschen zur Verfügung. Jugendhilfe wäre damit trotz des Nachrangs rechtlich zur Leistung verpflichtet.

Mit dem Projekt soll das Bewusstsein für die Zuständigkeit der Jugendhilfe für die jungen Menschen geschärft und zur Sensibilisierung für eine bedarfsgerechte Unterstützung beigetragen werden. Durch Lobby- und Netzwerkarbeit, durch rechtskreisübergreifende Wissensvermittlung sowie eine unabhängige Beratung und rechtskreisüberschreitende Begleitung der jungen Menschen selbst sollen Prozesse des „Weg-Definierens“ aus der Jugendhilfe und der Leistungsvermeidung, des Zuständigkeitsgerangels sowie Fehlsteuerungen zwischen den Rechtskreisen verringert werden.

§ 41 SGB VIII - Hilfen für junge Volljährige

  • Eine Careleaverin erzählt: Michaela Heinrich ist ein sog. Careleaver. Im Interview erzählt sie von ihrem ungewöhnlichen Weg ins Studium: hier zum Interview

§ 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit

  • Erfolgreiche ombudschaftliche Begleitung: Die Bewilligung von Angeboten der Jugendberufshilfe ist eine Hürde, die man nehmen kann! Das zeigt unter anderem ein im Rahmen des Projekts erfolgreich ombudschaftlich begleiteter Fall eines 16-jährigen Mädchens, die nun in einem Projekt der Jugendberufshilfe nach § 13 (2) SGB VIII ihren Schulabschluss nachholen kann.  Den gesamten Fall können Sie in diesem Newsletter [BRJ] BRJ-newsletter 12_2015  nachlesen.

Publikationen

Aus dem Arbeitszusammenhang des BRJ-Projekts „Zuständig bleiben“ sind im April und Juni 2016 in der Reihe „jugendsozialarbeit aktuell“ zwei Publikationen erschienen, die einen Überblick in die Leistungssegmente „Hilfen für junge Volljährige“ und „Jugendberufshilfe“ geben, aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen sowie Schwierigkeiten in der Gewährleistung beschreiben.

Fachartikel über Arbeitsweise BRJ e.V.

Ein Artikel von Astrid Staudinger, über die „Ombudschaftliche Beratung in der Jugendhilfe: So arbeitet der Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe (BRJ e.V.)“.
Erschienen in der Zeitschrift Pflegekinder Helf 1/2018

§ 41 SGB VIII Hilfen für junge Volljährige

Hilfen für junge Volljährige: Aus Sicht der Autorinnen können Hilfen für junge Volljährige einen zentralen Beitrag dazu leisten, dass jungen Menschen der so wichtige Übergang in das Erwachsen-Werden gelingt und sie nicht an den sich stellenden Anforderungen scheitern. Ihnen wäre zu wünschen, dass sich die Jugendhilfe für diese Altersgruppe sehr viel offensiver für zuständig erklärt und sie ihre Potentiale und rechtlich gegebenen Möglichkeiten in größerem Maße ausschöpft. Hier können Sie den Beitrag lesen und downloaden: „Jugendhilfe für junge Volljährige – Einblicke in die Praxis des § 41 SGB VIII im Dreieck von Bedarf, Hilfegewährung und Schwierigkeiten der Durchsetzung“

§ 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit

Jugendberufshilfe: Der Beitrag gibt einen Einblick in die Angebote und die Praxis des § 13 SGB VIII und greift insbesondere den bedeutenden Unterschied zwischen Angeboten mit einem sozialpädagogischen Profil nach dem SGB VIII – mit ihrer Ausrichtung an den jeweiligen Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand des jungen Menschen – und den deutlich anders ausgerichteten Maßnahmen des SGB II und III auf. Wir hoffen, dass die anstehende Reform des SGB VIII die Tendenz einer seit mehreren Jahren zu beobachteten Praxis „mit 18 raus aus der Jugendhilfe – ab ins JobCenter“ nicht weiter befördern und manifestieren wird. Mit Blick auf die Potentiale der Jugendberufshilfe werden wir diesen Reformprozess im BRJ sehr kritisch begleiten. Hier können Sie den Beitrag lesen und downloaden: „Jugendberufshilfe nach § 13 SGB VIII – Jugendhilfe zwischen Schnittstellenproblemen, Verdrängung und sozialpädagogischem Profil“

Chance oder Niedergang des § 13 SGB VIII? – Artikel zu Jugendberufsagenturen

Die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift für Jugendsozialarbeit „DREIZEHN“ hat den Themenschwerpunkt „Alte Pfade, neue Wege, ein Ziel: Gelingende Übergänge in den Beruf“.

Die Projektmitarbeiterinnen aus dem BRJ-Projekt „Zuständig bleiben“ haben einen Beitrag zu dieser Ausgabe beigesteuert unter der Überschrift: „Die Koordinierung rechtskreisübergreifender Zusammenarbeit: Chance oder Niedergang des § 13 SGB VIII?“, veröffentlicht in der Rubrik „Kontrapunkt“ (S. 29-31).

Der im Rahmen der Fachgespräche „Jugendberufshilfe“ im BRJ entwickelte Offene Brief „Minima einer jugendhilfeorientierten Ausgestaltung von Jugendberufsagenturen“ stellte für diesen Beitrag eine ganz wesentliche Grundlage dar.

Die Ausgabe der DREIZEHN finden Sie/findet Ihr Fachzeitschrift DREIZEHN oder online unter dem Link: http://rmhserver2.netestate.de/koop_jsa/dreizehn_16