Fortbildung „Partizipation im Hilfeplanverfahren“

Referent: Rechtsanwalt Benjamin Raabe

Termin: Donnerstag, 11. Mai 2023 von 09:00 – 15:00 Uhr

Ort: Gemeindezentrum der St.-Thomas-Gemeinde Bethaniendamm 25, 10997 Berlin
S-Bahn: Ostbahnhof, U-Bahn: Heinrich-Heine-Straße, Busse: 140 und 265

Die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern sowie jungen Volljährigen im Hilfeplanverfahren ist eine wichtige Voraussetzung für einen gelingenden Hilfeprozess. Eine gute und tragfähige Lösung sollte miteinander ausgehandelt werden.
Das Recht auf Beteiligung steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der Familien, über die Gestaltung ihres Lebens selbst zu bestimmen. Deshalb sind ihre Wünsche und Vorstellungen zu berücksichtigen, sie sind aber gleichermaßen den Vorstellungen der Gesellschaft und den Bestimmungen des Rechts zur Absicherung des Kindeswohls gegenüberzustellen.

Das ist nicht immer einfach, denn für alle Beteiligten stellen sich die Ziele, Belastungen und Wünsche oft anders dar. Besonders für die Betroffenen bedeuten die Hilfeplangespräche oft einen sehr großen Stress. Auch für die Mitarbeiter:innen des Jugendamts und der freien Träger ist es nicht immer einfach, ihre Wünsche und Vorstellungen in diesem Kontext darzulegen.

Gemeinsam in jedem Einzelfall auszuloten, welche Ziele, Bewältigungsstrategien und konkrete Hilfen geeignet und notwendig erscheinen, alternative Lebensentwürfe zu respektieren, soweit hierdurch nicht die Grenze der Kindeswohlgefährdung überschritten wird, und einzubeziehen ist für alle eine komplexe Aufgabe.
Anhand von Fallbeispielen werden wir die rechtlichen Grundlagen der Hilfeplanung und die Partizipationsmöglichkeiten darstellen und diskutieren.

Zudem geht es um Fragen, die häufiger gestellt werden:

  • Wie wird die Hilfeentscheidung im Jugendamtgetroffen (Hilfeplanung)?
  • Welche Rechte haben Betroffene im Hilfeplanverfahren?
  • Welche Mitwirkungspflichten bestehen aufseiten der Betroffenen?
  • Muss der Hilfeplan sofort unterschrieben werden?
  • Was ist zu tun, wenn das, was im Hilfeplan steht, von den eigenen Erinnerungen an den Gesprächsinhalt abweicht?
  • Welche Möglichkeiten bestehen, die Rechte der Betroffenen in der Hilfeplanung zu sichern und durchzusetzen?
  • Welche Handlungsoptionen und rechtlichen Möglichkeiten bleiben bestehen, wenn der Hilfeplanprozess nicht gelingt?

Wir freuen uns über Ihre Anmeldung unter fortbildung@brj-berlin.de bis zum Freitag, 5. Mai 2023 beim Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V.

Hier geht es zum Flyer.

Die Fortbildung findet als Präsenzveranstaltung statt.
Sollten die Covid 19-Regeln es zu diesem Zeitpunkt nicht zulassen, werden wir eine Online-Veranstaltung am gleichen Tag anbieten, rechtzeitig darüber informieren und Ihnen den Link zuschicken.

Fortbildung „Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII – Zuständigkeiten, Rechtsansprüche und deren Durchsetzung“

Referent: Rechtsanwalt Benjamin Raabe

Termin: Donnerstag, 26. Januar, von 9:00 bis 15:00 Uhr

Wiederholung online: Donnerstag, 09. März 2023, von 09:00 – 15:00 Uhr

Ort: Gemeindezentrum der St.-Thomas-Gemeinde Bethaniendamm 25, 10997 Berlin
S-Bahn: Ostbahnhof, U-Bahn: Heinrich-Heine-Straße, Busse: 140 und 265

Zur Eingliederungshilfe für von seelischer Behinderung bedrohte Kinder haben wir die Fortbildung „Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII – Zuständigkeiten, Rechtsansprüche und deren Durchsetzung“ mehrmals durchgeführt.
Den Flyer zur Fortbildung finden Sie hier: Flyer Fortbildung §35a SGB VIII

In der Veranstaltung wurde der aktuelle rechtliche Rahmen der Eingliederungshilfen dargestellt, z. B. Leistungsvoraussetzungen und Abgrenzungskriterien zur Zuständigkeit nach dem SGB VIII, SGB IX und SGB XII. Die Hilfen wurden in Abgrenzung zu Unterstützungsmöglichkeiten durch Schule und anderen Sozialleistungsträgern einsortiert, das Verfahren im Jugendamt erörtert. Zudem geht es um die Fragen: Wer kann die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 35a SGB VIII feststellen? Was kann oder muss das Jugendamt akzeptieren? Welche Vor- oder Nachteile hat die Zugehörigkeit zum § 35a SGB VIII? Auch die letzten Veränderungen durch BTHG und KJSG werden behandelt.

Fortbildung „Hilfen für junge Volljährige durchsetzen! Neuregelungen: §§ 41, 41a, 36b SGB VIII“

Referent: Rechtsanwalt Benjamin Raabe

Termin: Montag, 12.12.2022 von 9:00 bis 15:00 Uhr LEIDER BEREITS AUSGEBUCHT

Zusatztermin: Mittwoch, 11. Januar 2023, 09:00 – 14:30 Uhr

Am 10. Juni 2021 ist die erste Stufe der SGB VIII Reform in Kraft getreten. Hier hat es für junge Volljährige und CareLeaver*innen einige positive Änderungen gegeben.
Der Anspruch auf Hilfe bis zum 21.Lebensjahr im Regelfall wurde bestärkt und eine „Coming Back Option“ nun ausdrücklich ins Gesetz geschrieben. Auch der Prüfungsmaßstab für eine Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII hat sich verbessert. Es ist keine Erfolgsprognose mehr abzugeben, sondern im Gegenteil: es muss nun geprüft werden, ob eine Beendigung der Hilfe negative Folgen für die Entwicklung erwarten lässt (Gefährdungseinschätzung). Wenn der Bedarf für eine Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht mehr vorliegt, ist in § 36b SGB VIII ein verpflichtendes Übergangsmanagement vorgeschrieben. Brüche im Übergang sollen vermieden werden, indem der Übergang in einen anderen Rechtskreis frühzeitig vorbereitet wird. Die Verantwortung für einen lückenlosen Übergang tragen Jugendamt und der für die Anschlusshilfen in Betracht kommende Sozialleistungsträger.

Die Nachbetreuung (§ 41a SGB VIII) verpflichtet das Jugendamt nach Beendigung der bisherigen Hilfe proaktiv mit den jungen Volljährigen in Kontakt zu treten und dafür zu sorgen, dass die jungen Menschen in einem angemessenen Zeitraum in allen lebenspraktischen Fragen unterstützt und beraten werden.

Diese im Gesetz nun verankerten Verbesserungen wollen wir unter die Lupe nehmen, überprüfen inwieweit sie sich in der Jugendhilfepraxis bereits niederschlagen und welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, diese Neuerungen und Rechtsansprüche durchzusetzen.

Die Fortbildung findet als Präsenzveranstaltung statt.
Sollten die Covid 19-Regeln es zu diesem Zeitpunkt nicht zulassen, werden wir eine Online-Veranstaltung am gleichen Tag anbieten,  rechtzeitig darüber informieren und den Link zuschicken.

Den vollständigen Flyer zur Fortbildung mit allen wichtigen Informationen finden Sie hier.

Hilfen nach §§30, 34, 13,3 und 41 SGB VIII – Unterschiede und Abgrenzungen

Wie kann ich den individuellen Bedarf des Jugendlichen definieren und durchsetzen?

Referent: Rechtsanwalt Benjamin Raabe, spezialisierte Rechtsgebiete u. a. Jugendhilferecht, Strafrecht, Fachanwalt für Mietrecht

Termin: Dienstag, 08.02.2022 von 09:00 bis 13:00 Uhr,
online via Zoom, Anmeldung bitte bis zum 03.02.2022 über fortbildung@brj-berlin.de

Durch das neue Kinder-und-Jugendstärkungsgesetz (KJSG), welches seit 9. Juni 2021 das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) reformiert, werden die Rechte auf Partizipation und Mitbestimmung von jungen Menschen, Eltern und (Pflege-)Familien in der Kinder- und Jugendhilfe stark hervorgehoben (§§ 8 Abs. 4, 10a Abs. 1, 36 Abs. 1, 41a Abs. 1, 42 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII).

In den genannten Paragraphen ist erkennbar, dass Beteiligung, Beratung und Information „in verständlicher, nachvollziehbarer und wahrnehmbarer Form“  anzubieten sind (§ 10 a SGB VIII). Bezogen auf junge Volljährige und Careleaver werden durch das KJSG gleich mehrere Verbesserungen ins SGB VIII aufgenommen: Eine so genannte Coming-Back-Option (§ 41 Abs. 1 S. 3 SGB VIII) betont, dass junge Menschen nach Beendigung einer Hilfe wieder in die Jugendhilfe zurückkehren können. Den jungen Volljährigen wird ein Anspruch auf Nachbetreuung bei Entlassung aus der Kinder- und Jugendhilfe zugesichert (§ 41a Abs. 2 SGB VIII). So ist fortan der öffentliche Träger in der Pflicht Kontakt zu den jungen Volljährigen zu halten. Durch den neuen § 10a SGB VIII wird weiterhin eine Beratung eingeführt, die Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum enthalten soll.

Wir wollen in der Fortbildung besprechen, was die Neuerungen für die Praxis bedeuten.

  • Wer hat wann welchen Anspruch aus dem SGB VIII?
  • Welche Altersgrenzen gibt es bei jungen Volljährigen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe?
  • Welche individuellen Rechtsansprüche gibt es in den Bereichen ambulante und stationäre Hilfen nach dem SGB VIII?
  • Wie erkenne ich den Bedarf der jungen Menschen? Wann ist eine Hilfe nach §§ 41 / 34 oder 13.3 SGB VIII oder eine ambulante Hilfe nach § 30 SGB VIII geeignet? Wie kann ich diesen Anspruch durchsetzen?
  • Was verändert sich im Feld Verselbständigung mit Eintritt in die Volljährigkeit sowie Übergangsplanung und was bedeutet die Rückkehroption? Gibt es eine Begrenzung und welches Jugendamt ist zuständig?
  • Wie muss die Übergangsplanung erfolgen?
  • Was bedeutet „Leaving Care“ und welche Hilfe nach der Entlassung aus der stationären Betreuung braucht es?

Ein Schwerpunkt der Fortbildung liegt auf der Zielgruppe der jungen (geflüchteten) Volljährigen.

Ein Skript wird zur Verfügung gestellt. Die Veranstaltung richtet sich an Fachkräfte aus verschiedenen Bereichen der sozialen Arbeit.

Den vollständigen Flyer zur Fortbildung mit allen wichtigen Informationen finden Sie hier.

Mit herzlichen Grüßen
Ihr Team vom BRJ

Rechtsansprüche in der Jugendhilfe – erkennen und durchsetzen

Referent: Rechtsanwalt Benjamin Raabe

Termin: Donnerstag, 7.10.2021 von 9:00 bis 13:00 Uhr
online via Zoom, Anmeldung bitte bis zum 4.10.2021

Die Rechte der Anspruchsinhaber*innen nach dem SGB VIII wurden durch das KJSG gestärkt.

Wer hat welchen Anspruch aus dem SGB VIII, wie setze ich die Rechte von Betroffenen durch und welche übergeordneten Regeln zum sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren gibt es nach dem SGB I und dem SGB X?

In dieser Fortbildung werden wir uns anhand von Fallbeispielen mit den rechtlichen Grundlagen beschäftigen unter besonderer Berücksichtigung junger (geflüchteter) Volljähriger.
  • Welche individuellen Rechtsansprüche gibt es nach dem SGB VIII?
  • Was geschieht bei der als so zentral bezeichneten Hilfeplanung und welche Rechte haben die Betroffenen im Hilfeplanverfahren?
  • Wer darf am Hilfeplanverfahren teilnehmen und welche Möglichkeiten haben die Betroffenen ihre Wünsche zu äußern?
  • Was passiert, wenn die Jugendhilfe endet?
  • Gibt es eine strikte Altersgrenze?
  • Welche Voraussetzungen müssen für die Überleitung in die Eingliederungshilfe erfüllt sein und wie ist der Ablauf?
  • Was gibt es bei jungen geflüchteten Volljährigen zusätzlich zu beachten?
    Die Fortbildung beinhaltet die aktuellen Änderungen durch das KJSG.
Den vollständigen Flyer zur Fortbildung mit allen wichtigen Informationen finden Sie hier.

Fortbildung „Hilfen für junge Volljährige durchsetzen! § 41 SGB VIII auch für geflüchtete junge Menschen?!“

Referent: Rechtsanwalt Benjamin Raabe.

Termin: 28. Mai 2021 von 09.00 bis 15.00 Uhr

Auch dieses Jahr bieten wir wieder die viel gefragte Fortbildung zum Thema Hilfe für junge Volljährige an.

Zentrale Fragestellungen der Fortbildung sind: Haben über 18-jährige noch einen Anspruch auf Jugendhilfe? Können geflüchtete junge Volljährige Unterstützung durch die Jugendhilfe erhalten und unter welchen Voraussetzungen?

Anhand von Fallbeispielen widmet sich ein Themenkreis den Grundlagen des Jugendhilferechts in Bezug auf junge Volljährige (Fragen sind dabei zum Beispiel Was sind Kriterien zur Beurteilung der Persönlichkeitsentwicklung/Bedarf? Welche Rechte haben die Betroffenen im Hilfeplanverfahren? Und wenn die Jugendhilfe nicht (mehr) zuständig ist, wer leistet dann?)

Ein zweiter Themenkreis erörtert spezielle Fragestellungen zu volljährig werdenden jungen Geflüchteten (Haben über 18-Jährige Geflüchtete Anspruch auf Jugendhilfe? Muss die stat. Hilfe beendet werden, wenn die Familie nachzieht? Aktualitäten AsylbLG und die Rolle des LAF).

Die Fortbildung findet als Online-Veranstaltung via Zoom statt. Nach Bezahlung der Teilnahmegebühr erhalten Sie per E-Mail einen Link zur Teilnahme.

Den vollständigen Flyer zur Fortbildung mit allen wichtigen Informationen finden Sie hier.