Urteil zur Kostenheranziehung junger Menschen
Entscheidend für die Berechnung des Kostenbeitrags ist das Einkommen im vorangehenden Kalenderjahr
Eine 16-jährige junge Frau, die in Vollzeitpflege lebt, hatte in 2013 eine Ausbildung begonnen. Das zuständige Berliner Jugendamt setzte daraufhin einen Kostenbeitrag fest, in Höhe von 75 % vom erzielten Nettoeinkommen. Der Vormund der jungen Frau beantragte die Freistellung vom Kostenbeitrag.
Mit Bezug auf die jüngste Gesetzesänderung (KJVVG, gültig seit 03.12.2013) hat das Jugendamt, so urteilt das Verwaltungsgericht Berlin, eine falsche Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt: Maßgeblich für die Berechnung ist nicht (mehr) das aktuelle Jahreseinkommen, sondern das Einkommen des Vorjahres bzw. das Einkommen im der Leistung vorangehenden Kalenderjahr (§ 93 Abs. 4 SGB VIII).
Ein Jugendamt kann des Weiteren ganz oder teilweise von einer Kostenheranziehung absehen, wenn die Tätigkeit der jungen Menschen dem Zweck der Leistung dient. “Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen” (§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII). Das Gericht ergänzt, dass die inhaltlichen Erwägungen des Jugendamts hier ebenfalls zu beanstanden sind: Ausbildungsverhältnisse seien weder im vorliegenden Fall noch generell ausgeschlossen von einer Bewertung als Tätigkeit, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient. Die Ermessensausübung des Jugendamtes erschien dem Gericht vor diesem Hintergrund unzureichend bzw. fehlerhaft. Das Jugendamt muss in jedem einzelnen Fall prüfen, ob es aus den vorgenannten Gründen von der Kostenheranziehung ganz oder teilweise absieht.
Das Urteil können Sie hier lesen und herunterladen: Urteil VG März 2015