Urteil zur Kostenheranziehung junger Menschen

Entscheidend für die Berechnung des Kostenbeitrags ist das Einkommen im vorangehenden Kalenderjahr

Eine 16-jährige junge Frau, die in Vollzeitpflege lebt, hatte in 2013 eine Ausbildung begonnen. Das zuständige Berliner Jugendamt setzte daraufhin einen Kostenbeitrag fest, in Höhe von 75 % vom erzielten Nettoeinkommen. Der Vormund der jungen Frau beantragte die Freistellung vom Kostenbeitrag.

Mit Bezug auf die jüngste Gesetzesänderung (KJVVG, gültig seit 03.12.2013) hat das Jugendamt, so urteilt das Verwaltungsgericht Berlin, eine falsche Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt: Maßgeblich für die Berechnung ist nicht (mehr) das aktuelle Jahreseinkommen, sondern das Einkommen des Vorjahres bzw. das Einkommen im der Leistung vorangehenden Kalenderjahr (§ 93 Abs. 4 SGB VIII).

Ein Jugendamt kann des Weiteren ganz oder teilweise von einer Kostenheranziehung absehen, wenn die Tätigkeit der jungen Menschen dem Zweck der Leistung dient. “Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen” (§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII). Das Gericht ergänzt, dass die inhaltlichen Erwägungen des Jugendamts hier ebenfalls zu beanstanden sind: Ausbildungsverhältnisse seien weder im vorliegenden Fall noch generell ausgeschlossen von einer Bewertung als Tätigkeit, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient. Die Ermessensausübung des Jugendamtes erschien dem Gericht vor diesem Hintergrund unzureichend bzw. fehlerhaft. Das Jugendamt muss in jedem einzelnen Fall prüfen, ob es aus den vorgenannten Gründen von der Kostenheranziehung ganz oder teilweise absieht.

Das Urteil können Sie hier lesen und herunterladen: Urteil VG März 2015

Ombudschaft auf der 2. Straßenkinderkonferenz am 25./26.09. in Berlin

Auf Einladung der Organisator_innen der 2. Straßenkinderkonferenz ist das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe am 25./26. September in Berlin als eine der ausgewählten Botschafter_innen vor Ort. Der BRJ ist Initiator und Mitglied im Bundesnetzwerk. Wir finden es wichtig, Kinder und Jugendlichen, die „durchs System gefallen sind” über unsere Angebote ombudschaftlicher Arbeit zu informieren.

Daher würden wir uns sehr freuen, wenn Sie den untenstehenden Aufruf an Jugendliche weitergeben, die zurzeit obdachlos sind oder von Obdachlosigkeit bedroht sind. Vielen herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

 

 

2. Konferenz der Straßenkinder

 

 straßenkinderkonferenz

 

am 25. und 26. September im FEZ in Berlin

 

+++ An alle Jugendlichen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht sind / waren oder die zurzeit auf der Straße leben +++

In Zusammenarbeit mit dem Bündnis für Straßenkinder und der Ständigen Vertretung der Straßenkinder bereitet KARUNA Zukunft für Kinder und Jugendliche in Not International e.V. dieses Jahr bereits zum zweiten Mal die Konferenz der Straßenkinder vor, die am 25. und 26. September 2015 im FEZ in Berlin stattfinden wird.

Schirmherren der Veranstaltung sind Bundesjugendministerin Frau Schwesig und der Präsident der Bundeszentrale für Politische Bildung, Thomas Krüger. Beide werden an der Veranstaltung teilnehmen, um gemeinsam mit Euch sowie mit ausgewählten Botschafter*innen aus Politik, Wirtschaft, Kunst und Kultur zum Thema Jugendhilfe in Deutschland zu diskutieren. onlinekarte.xyz

Interessiert? Dann meldet Euch an unter 030 40 39 46 28 oder menges(at)karuna-ev.de! Die Teilnahme ist kostenlos; Übernachtungsmöglichkeiten stehen vor Ort zur Verfügung.

 

Alle Infos online unter: http://www.strassenkinderkongress.de/